Satzung

Satzung (Download als PDF-Datei)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gestaltpädagogische Vereinigung“ (GPV). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Name mit dem Zusatz e.V. versehen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Als Postanschrift gilt die Adresse des/der jeweiligen 1. Vorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  Zweck des Vereins ist es, zu einer Humanisierung von Bildungsinstitutionen insbesondere dadurch beizutragen, daß er die Weiterentwicklung und Verbreitung der Gestaltpädagogik in Theorie und Praxis fördert und unterstützt.
Zu diesem Zweck kann der Verein u.a. folgende Aktivitäten anregen oder unterstützen:

  • Austausch von Informationen und Aufbau eines überregionalen Netzwerkes zwischen den Gestaltpädagoginnen und -pädagogen.
  • Organisation von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen sowie von regionalen und überregionalen Tagungen.
  • Verbreitung von Informations- und Arbeitsmaterialien (z.B. durch Herausgabe einer Zeitschrift).
  • Förderung von – und Teilnahme an Reformversuchen in pädagogischen Einrichtungen und Weiterbildungsprojekten.
  • Initiativen zur Veränderung der Lern- und Arbeitsbedingungen in pädagogischen Institutionen.
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den gestaltpädagogischen Ausbildungsinstituten.
  • Entwicklung von Konzepten für eine qualifizierte gestaltpädagogische Weiterbildung.
  • Verbreitung und Vertiefung gestaltpädagogischer Handlungskompetenzen.
  • Förderung und Anerkennung dieser Kompetenzen in der beruflichen und institutionellen Öffentlichkeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Gewinne und Überschüsse, die dem Verein aus seiner Tätigkeit oder aus etwaigem Vermögen zufließen, sind ausschließlich satzungsmäßigen
Zielen des Vereins zuzuführen.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins stehen den
Mitgliedern keine aus der Mitgliedschaft im Verein herrührenden Ansprüche gegenüber dem Verein zu.
Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, dazu gehören auch Kosten, die im Zusammenhang mit vereinsrelevanten Tätigkeiten entstehen. Diese können erstattet werden.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Restvermögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zum Zwecke der Verwendung für erzieherische Aufgaben. Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle volljährigen Personen werden, die gestaltpädagogisch arbeiten und sich um die Weiterentwicklung der Gestaltpädagogik bemühen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag sollte Angaben zur Person und eine kurze Beschreibung des Tätigkeitsfeldes enthalten. Der Antragsteller erkennt mit der Stellung des Antrags für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an und verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags.
(2) Förderndes Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die an der Unterstützung und Förderung des Vereins und seiner Zielsetzung interessiert ist.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften den Vereinszweck zu fördern und die Interessen des Vereins zu wahren. Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung sind einzuhalten.
(2) In der Mitgliederversammlung haben die Vereinsmitglieder gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt eines Vereinsmitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied aus dem Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere ein den Vereinszwecken zuwiderhandelndes Vergehen anzusehen.
§ 7 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in. Ihm können weitere Mitglieder gleichberechtigt zugeordnet werden.
(2) Die Vorsitzenden sind die geschäftsführenden Vorstände. Die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende oder die/der Schatzmeister/in – jede/r für sich allein – vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5000,-  Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu schriftlich vorliegt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(5) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Der Vorstand ist auch vor Ablauf seiner Amtsperiode jederzeit von der ordentlichen Mitgliederversammlung abwählbar.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 6 Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins und den Ausschluss von Mitgliedern ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer beurkunden das Protokoll.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  Dem Vorstand obliegt die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Verlangen von 10% aller Mitglieder oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Versammlungsleiters und des Protokollführers
2. Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
3. Beschlussfassung über Satzungsänderung
4. Kontrolle über die Arbeit des Vorstandes
5. Beschlussfassung über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins sowie
über den Jahresbeitrag der Mitglieder
6. Beschlussfassung über Weisungen an den Vorstand
7. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgaben ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen.
§ 12 Zertifikat
  Der Verein kann seinen Mitgliedern ein Zertifikat über ihre Qualifizierung als Gestaltpädagogin/-Gestaltpädagogen ausstellen. Dieses Zertifikat setzt den Abschluss einer qualifizierten gestaltpädagogischen Weiterbildung voraus.
§ 13 Auflösung des Vereins
  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 14 Inkraftsetzung
  Vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 12.10.1989 beschlossen.